Rechtsprechung
   VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15179
VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310 (https://dejure.org/2015,15179)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310 (https://dejure.org/2015,15179)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310 (https://dejure.org/2015,15179)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15179) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beurteilungsspielraum; Missbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

  • rewis.io

    Ehegattennachzug, Getrenntleben, Aufenthaltserlaubnis, Anspruch, Studium, Beurteilungsspielraum, Missbrauch, Familiennachzug, Abschiebungsandrohung, Visumerfordernis, Ausreiseverpflichtung, Aufenthaltszweck, Studienplatz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Für einen längerfristigen Aufenthalt ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20).

    Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20; U. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 19).

    In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Ermessen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 27).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36) Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 2 B 21.10

    Verlängerung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis; Tod des

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Ein solches Visum stellt jedoch, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, keine taugliche Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG dar (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 - juris Rn. 15; B. v. 18.08.2009 - OVG 11 S 36.09 - juris Rn. 6; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31, Rn. 27).

    Die systematische Differenzierung zwischen Aufenthaltserlaubnis und (nationalem) Visum lässt sich auch § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entnehmen, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet wird (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 - juris Rn. 16).

  • VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14

    Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Ermessen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36) Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20; U. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 19 CS 14.1576

    Visumverstoß; Familienzusammenführung; Ermessensentscheidung

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen insbesondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass ein Ausländer durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen will (BayVGH, B. v. 30.09.2014 - 19 CS 14.1576 - juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2009 - 11 S 36.09

    Ausländerrecht - Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel

    Auszug aus VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311
    Ein solches Visum stellt jedoch, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, keine taugliche Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG dar (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 - juris Rn. 15; B. v. 18.08.2009 - OVG 11 S 36.09 - juris Rn. 6; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31, Rn. 27).
  • VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311

    Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag

    Den gleichzeitig erhobenen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. Januar 2015 anzuordnen (AN 5 S 15.00310) sowie der Klägerin für das Klageverfahren und das Antragsverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2015 ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht